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Negativzinsen auch in Riesterprodukten zulässig

Bild: © Fraktion DIE LINKE. im Bundestag [CC BY 2.0] - flickr

Protestdemo gegen Troika und EZB, 18. März 2015

Auch bei den etwa 16 Millionen Riesterverträgen schlägt sich nun die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) nieder. Abgesehen davon, dass die Riesteranbieter mit den niedrigen Zinsen zu kämpfen haben und deshalb an den Garantieleistungen für die RiestersparerInnen gerüttelt wird, werden nun offenbar auch die Negativzinsen in Höhe von -0,4% (Tagesschau), die Banken der EZB für ihre Einlagen zahlen müssen, an die KundInnen weitergegeben.

 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtete schon im Sommer vergangenen Jahres, dass bei dem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ der Kreissparkasse Türbingen ein Grundzins von -0,5 % veranschlagt wurde (Verbraucherzentrale Ba-Wü). Die VZ Ba-Wü strengte daraufhin einen Prozess vor dem Landgericht Tübingen an, der am 29.06.2018 entschieden wurde. Das Urteil weist die Klage der Verbraucherzentrale ab und sieht keine Verletzung der Transparenz oder eine „unangemessene Benachteiligung“ der KundInnen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Tagesschau).  

Noch müssen also nicht alle RiestersparerInnen mit negativen Zinsen und Mehrzahlungen rechnen. Das Landgericht Tübingen erklärt in dem Urteil, dass es keine „unangemessene Benachteiligung“ der SparerInnen gegeben habe. Tatsächlich habe der Vorstand der Kreissparkasse Tübingen in seiner Vorstandssitzung festgelegt, keine negativen Zinsen auf dieses Produkt zu erheben. Die Sparkasse beziehe sich damit auf den Gesamtzins des Riester-Sparplans, der in diesem Fall tatsächlich nicht negativ war (Landgericht Tübingen Urteil). Durch die Verrechnung eines variablen Grundzins und eines festen Bonuszins, die dem Produkt zugrunde liegen, unter anderem dem von der Verbraucherzentrale beklagten Negativzinssatz von -0,5 %, ist der letztlich gewährte Zinssatz positiv.

 

Die Frage, ob eine effektiv negative Verzinsung eines Riesterprodukts gegen das Gesetz verstoßen würde, wurde durch dieses Urteil nicht geklärt und bleibt weiterhin offen. In einem solchen Fall ist es allerdings eher wahrscheinlich, dass ein Gericht eine „unangemessene Benachteiligung“ im Sine des BGB sehen würde.

 

In anderen Fällen hat das Landgericht Tübingen geurteilt, das Negativzinsen nicht plötzlich auf schon länger bestehende Sparverträge angewendet werden dürften. Zudem haben viele Banken die Kontoführungsgebühren in den letzten Jahren angehoben, und ein Nebeneinander von Negativzinsen und Kontoführungsgebühren wird dann doch als Benachteiligung der KundInnen angesehen (WiWo). 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert an dem jetzt ergangenen Urteil des LG Tübingen, dass dadurch zumindest die Möglichkeit bestehe, die Verzinsung des Riester Produktes nach unten zu korrigieren (Verbraucherzentrale Ba-Wü). Hierbei muss man sich besonders fragen, ob es fair ist, dass Kleinanleger mit Riester Sparplänen die Konsequenzen der EZB Finanzpolitik (mit-)austragen müssen.

 

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